Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Chemnitz e.V.
1. Anerkennung der Lieferbedingungen
Allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen, Leistungen und Kaufabschlüssen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Lebenshilfe Chemnitz e. V., nachfolgend Lieferant genannt.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für den Lieferanten nicht verbindlich. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten diese als angenommen.
2. Angebot und Auftragserteilung
Angebote des Lieferanten sind auf 30 Tage befristet. Die Frist beginnt mit Angebotsdatum. Der Auftrag ist angenommen, wenn vom Besteller nicht innerhalb 1 Woche schriftlich widersprochen wurde. Auf Wunsch des Bestellers erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung. Entsprechendes gilt für Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden.
Der Besteller haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Muster und Maßangaben. Kostenvoranschläge, Entwürfe und Zeichnungen des Lieferanten bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Bei Kündigung des Bestellers oder bei Nichtannahme des Werkes oder bei einem unberechtigten Rücktritt ist der Besteller zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 5 % des Auftragswertes verpflichtet. Bei Aufträgen, die Leistungen des Lieferanten über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten zum Gegenstand haben, entspricht der pauschalierte Schadensersatz 5 % einer Jahresauftragssumme. Dem Besteller bleibt dabei der Nachweis des Eintrittes eines geringeren Schadens beim Lieferanten unbenommen.
3. Lieferung
Lieferzeiten sind stets unverbindlich, so weit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Bei festen Lieferfristen beginnt die Frist mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Bei späteren Änderungen der Art, des Umfanges und der Ausführung der Bestellung durch den Besteller verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
Der Lieferant haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
4. Preisstellung, Verpackung
Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk. Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tage zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuer. Kommt der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Vorschriften zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Scheck-, Wechsel- bzw. Scheck-Wechsel-Zahlungen werden nur nach besonderen Vereinbarungen erfüllungshalber und unter Voraussetzung Ihrer Diskontierfähigkeit angenommen.
Diskontspesen und Gebühren werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotests wird ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Forderungen des Bestellers ist nur möglich, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Als Werkstatt für behinderte Menschen ist der Lieferant berechtigt, den ermäßigten Steuersatz gesondert in Rechnung zu stellen.
Vom Besteller beigestellte Verpackungen werden zu Lasten des Bestellers entsorgt bzw. kostenpflichtig an den Besteller zurückgeliefert.
5. Versand, Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung an den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferanten verladen worden ist. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen bzw. den Frachtführer zu informieren, sowie den Lieferanten mit der vom Frachtführer unterzeichneten Bescheinigung innerhalb von einer Woche schriftlich Nachricht zu geben. Anderenfalls sind Ansprüche wegen Transportschäden verwirkt. Die Bescheinigung ist Grundlage für die Anerkennung evtl. Ersatzansprüche aus der Versicherung. Warenrücklieferungen sind nur innerhalb eines Jahres möglich, vom Rechnungsdatum an gerechnet. Die Ware darf nicht in Gebrauch gewesen sein und ist für deren Empfänger frei anzuliefern. Lieferscheine und Rechnungsnummer sowie Lieferdatum sind anzugeben.
6. Mehr- und Minderlieferungen, Änderung des Liefergegenstandes
Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Änderungen in der Konstruktion sowie in der Form bleiben vorbehalten, ebenso Änderungen des Lieferumfanges, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen, mit dem Besteller vor. Der Besteller ist berechtigt, diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, oder (im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages) zu verwenden, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch als Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferanten bei Weiterverkauf der Vorbehaltware als Kredit zu sichern. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts nach Mahnung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Alle Forderungen und Rechte aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung von Waren (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein anderes Gewerk u. s. w.) an denen dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an.
8. Gewährleistung
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so wird diese nach Wahl des Lieferanten bis zu zwei Mal nachgebessert oder Ersatz geliefert. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) verlangt werden. Es wird keine Gewähr übernommen für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Reklamationen können nur bearbeitet werden, wenn vom Besteller der Packzettel vorgelegt wird.
Zur Vornahme aller Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit und zur Abwehr großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Rechnungsdatum, sie endet jedoch entsprechend der gesetzlichen Regelung nach 6 Monaten, sobald der Besteller gegenüber dem Lieferanten in Zahlungsverzug kommt.
9. Sonstige Schadenersatzansprüche
Für durch den Besteller zur Verfügung gestelltes Material erfolgt weder eine quantitative, noch qualitative, Prüfung und Bewertung. Der Lieferant geht davon aus, dass das zur Bearbeitung bereitgestellte Material qualitativ und quantitativ durch den Besteller geprüft wurde.
Die Warenannahme erfolgt grundsätzlich unter Vorbehalt.
Geht Material des Bestellers bei dem Lieferanten unverschuldet unter, oder verschlechtert es sich, so trägt der Besteller gem. §644 BGB das Risiko. Stellt der Besteller dem Lieferanten Materialien zur Verfügung, deren Mängel und Fehler eine Bearbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich machen, so hat der Lieferant bei fachmännischer Bearbeitung durch den Lieferanten Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten bzw. der vom Lieferanten geleisteten Arbeit (§645 BGB).
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Chemnitz. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis – ebenfalls bei Scheck- oder Wechselprozessen – ist ebenfalls Chemnitz, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichen Sondervermögens ist.
11. Fortgeltung des Vertrages bei Teilunwirksamkeit
Sollte ein Teil dieser Bedingungen oder weiterer Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im Übrigen wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
12. Gültiges Recht
Auch bei Lieferungen und Montageleistungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht.